8Mai2020

Wir öffnen sanft

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§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.

(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.

(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden.

(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 1. Juni 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.

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