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Am 26.11.2021 wurde die Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Für Musikschulen gilt 2G. Für Mitarbeiter:innen und Schüler:innen von 6 bis 18 Jahren gilt 3G. Für Letztere gelten weiterhin die Schultestungen.
Die Änderungen könnt Ihr hier downloaden.
Ungeimpfte erwachsene Schüler:innen wechseln bitte in den Online-Modus.
Stand, 12. Oktober 2021
(1) Personen, die an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, ist die Anwesenheit in allen Unterrichtsstätten der Musikschule untersagt. Die Schwere des Infekts ist dafür nicht maßgeblich. Dies kann auch nicht durch ein negatives Testergebnis, den Nachweis einer vollständigen Impfung oder eines Genesenenstatus umgangen werden.
Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt. Begleitpersonen betreten das Haus nicht. Ausgenommen ist die Begleitung von jüngeren Kindern und Menschen mit Behinderungen. Eine Begleitung ist auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten hatten oder selbst an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, dürfen die Gebäude nicht betreten.
(2) Alle Personen, die die Musikschule besuchen, werden gebeten eine Corona-Warn-App zu nutzen, soweit ihnen dies möglich ist.
(3) Maskenpflicht: Beim Betreten der Gebäude und im Gebäude ist das korrekte Tragen einer medizinischen Maske für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend. Das Tragen von FFP-2-Masken für Personen ab einem Alter von 14 Jahren wird empfohlen.
Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Teilnehmenden an fest zugewiesenen Plätzen aufhalten und die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.
(4) Die persönliche Hygiene ist einzuhalten. Alle Personen müssen sich unmittelbar nach Betreten des Hauses die Hände waschen.
(5) Ein Mindestabstand von 1,50 m ist zwischen Personen einzuhalten. Bei Risikogruppen wird ein größerer Abstand empfohlen.
(6) Eine Anwesenheitsdokumentation ist erforderlich. Es sind der vollständige Name der Schülerinnen und Schülern mit genauer Anwesenheitszeit in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
Die Einhaltung der Hygienekonzept der Musikschule 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) ist zu dokumentieren. Die Originallisten verbleiben bei der Lehrperson. Sie sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen oder auf Verlangen auszuhändigen bzw. ist der Zugriff zu ermöglichen, §4 Abs. 3 VO. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 2 Wochen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(7) Berührungen, z. B. direkte Korrekturen am Bewegungsapparat der Schülerinnen und Schüler, sind nicht zulässig.
(1) Gemäß § 6 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung gilt, dass an den Angeboten in geschlossenen Räumen nur Personen (einschließlich Lehrpersonen) teilnehmen dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel).
Die Testpflicht entfällt für Personen, die gemäß § 8 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung als geimpft oder genesen gelten, für im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestete Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und für Kinder unter 6 Jahren. Für Veranstaltungen im Freien bis 100 Teilnehmende gilt keine Testpflicht.
(2) Folgende Nachweise müssen im Zusammenhang mit der Testpflicht von allen Musikschullehrkräften und von allen teilnehmenden Personen an Musikschulangeboten vorgelegt werden können und 2 Wochen lang aufbewahrt werden:
a) Genesene: Nachweis eines mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegenden positiven PCR-Testergebnisses nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
b) Geimpfte: Bescheinigung über eine Impfung mit einem in der EU zugelassenem Impfstoff gegen Covid-19, deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
c) Schülerinnen/Schüler: Schülerausweis oder BVG-Karte für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs oder des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges einer regelmäßigen Testung unterliegen. Schülerinnen und Schüler, die nicht regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, z.B. in den Ferien, müssen einen Nachweis entsprechend (2) d (Zu Testende) über bis zu zwei negative Testergebnisse gemäß § 6 Abs. 1 der VO pro Woche vorlegen.
d) Zu Testende:
(1) Durch entsprechende Wegekonzepte wird sichergestellt, dass sich so wenige Personen wie möglich gleichzeitig auf den Fluren und Treppen befinden.
(2) Vorhandene Markierungen auf den Fußböden sind zu beachten.
(3) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt.
(4) Gruppenbildungen sind zu vermeiden; Anreize zu nicht zweckbestimmtem Aufenthalt dürfen nicht geboten werden.
(5) In Sanitär-/Toilettenräumen darf sich nur eine Person aufhalten.
(6) Eine Durchlüftung des Unterrichtsraumes muss spätestens alle 45 Minuten erfolgen. Empfohlen wird bei jedem Übergang von Unterrichtsstunden, den Gegebenheiten entsprechend, eine maximale Lüftung (größtmöglicher Luftaustausch). Begegnungen von Schülerinnen und Schülern beim Übergang von Unterrichtsstunden sind auf ein Minimum zu reduzieren.
(6) Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden zur Verfügung gestellt. Sämtliche Handkontaktflächen sind zu reinigen.
(7) Sofern möglich erfolgt eine Dauerlüftung mit permanent offenen Fenstern und Türen.
Unterrichtsangebote in Innenräumen: Es dürfen alle Unterrichtsformen wie Einzel-, Gruppen-, Band- und Ensembleunterricht sowie Veranstaltungen in Präsenz stattfinden. Chorangebote sind auf die Dauer von 60 Minuten zu beschränken. Die maximale Anzahl der Anwesenden ergibt sich aus der Raumgröße und den Abstandsregelungen. Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule tomatenklang sind die fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1-3 zu beachten.
Unterrichtsangebote im Freien: Für Unterrichtsangebote im Freien gilt die 3G-Regel nicht, sofern weniger als 100 Personen zeitglich anwesend sind.
(1) Lehrperson und Schülerin/Schüler benötigen jeweils ein eigenes Notenexemplar mit eigenem Unterrichtsmaterial (Stifte, Notenpapier usw.).
(2) Wenn möglich, stimmen die Schülerinnen und Schüler ihr Instrument selbst. Wenn eine Lehrperson Schülerinstrumente berühren muss, gelten besondere Vorsichtsregeln. Das Instrument wird nicht von Hand zu Hand gereicht.
(3) Die Instrumente der Schülerinnen und Schüler sollen von den Lehrpersonen nicht mit der bloßen Hand berührt werden. Nach Möglichkeit sollen Handschuhe benutzt werden, wenn eine Berührung unumgänglich ist. Instrumente müssen fachgerecht gereinigt werden.
(4) Bei der Nutzung von Notenständern, Geräten (z.B. CD-Player), etc. durch verschiedene Personen, müssen diese nach der Unterrichtsstunde desinfiziert werden, spätestens am Ende des Unterrichtstages.
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