Hygienekonzept

🍅 Änderungen der Coronaverordnung Berlin vom 26. November 2021 liegen vor

Am 26.11.2021 wurde die Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Für Musikschulen gilt 2G. Für Mitarbeiter:innen und Schüler:innen von 6 bis 18 Jahren gilt 3G. Für Letztere gelten weiterhin die Schultestungen.

Die Änderungen könnt Ihr hier downloaden.

Ungeimpfte erwachsene Schüler:innen wechseln bitte in den Online-Modus.

https://tomatenklang.online/

Stand, 12. Oktober 2021

I. GRUNDSÄTZLICHE MASSNAHMEN

(1) Personen, die an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, ist die Anwesenheit in allen Unterrichtsstätten der Musikschule untersagt. Die Schwere des Infekts ist dafür nicht maßgeblich. Dies kann auch nicht durch ein negatives Testergebnis, den Nachweis einer vollständigen Impfung oder eines Genesenenstatus umgangen werden.

Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt. Begleitpersonen betreten das Haus nicht. Ausgenommen ist die Begleitung von jüngeren Kindern und Menschen mit Behinderungen. Eine Begleitung ist auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten hatten oder selbst an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, dürfen die Gebäude nicht betreten.

(2) Alle Personen, die die Musikschule besuchen, werden gebeten eine Corona-Warn-App zu nutzen, soweit ihnen dies möglich ist.

(3) Maskenpflicht: Beim Betreten der Gebäude und im Gebäude ist das korrekte Tragen einer medizinischen Maske für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend. Das Tragen von FFP-2-Masken für Personen ab einem Alter von 14 Jahren wird empfohlen.

Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Teilnehmenden an fest zugewiesenen Plätzen aufhalten und die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.

(4) Die persönliche Hygiene ist einzuhalten. Alle Personen müssen sich unmittelbar nach Betreten des Hauses die Hände waschen.

(5) Ein Mindestabstand von 1,50 m ist zwischen Personen einzuhalten. Bei Risikogruppen wird ein größerer Abstand empfohlen.

(6) Eine Anwesenheitsdokumentation ist erforderlich. Es sind der vollständige Name der Schülerinnen und Schülern mit genauer Anwesenheitszeit in eine Anwesenheitsliste einzutragen.

Die Einhaltung der Hygienekonzept der Musikschule 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) ist zu dokumentieren. Die Originallisten verbleiben bei der Lehrperson. Sie sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen oder auf Verlangen auszuhändigen bzw. ist der Zugriff zu ermöglichen, §4 Abs. 3 VO. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 2 Wochen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(7) Berührungen, z. B. direkte Korrekturen am Bewegungsapparat der Schülerinnen und Schüler, sind nicht zulässig.

II. TEST- UND NACHWEISPFLICHT

(1) Gemäß § 6 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung gilt, dass an den Angeboten in geschlossenen Räumen nur Personen (einschließlich Lehrpersonen) teilnehmen dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel).

Die Testpflicht entfällt für Personen, die gemäß § 8 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung als geimpft oder genesen gelten, für im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestete Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und für Kinder unter 6 Jahren. Für Veranstaltungen im Freien bis 100 Teilnehmende gilt keine Testpflicht.

(2) Folgende Nachweise müssen im Zusammenhang mit der Testpflicht von allen Musikschullehrkräften und von allen teilnehmenden Personen an Musikschulangeboten vorgelegt werden können und 2 Wochen lang aufbewahrt werden:

a) Genesene: Nachweis eines mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegenden positiven PCR-Testergebnisses nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

b) Geimpfte: Bescheinigung über eine Impfung mit einem in der EU zugelassenem Impfstoff gegen Covid-19, deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

c) Schülerinnen/Schüler: Schülerausweis oder BVG-Karte für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs oder des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges einer regelmäßigen Testung unterliegen. Schülerinnen und Schüler, die nicht regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, z.B. in den Ferien, müssen einen Nachweis entsprechend (2) d (Zu Testende) über bis zu zwei negative Testergebnisse gemäß § 6 Abs. 1 der VO pro Woche vorlegen.

d) Zu Testende:

  1. Teilnehmende:
    Schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis das bei Unterrichts- oder bei Veranstaltungsbeginn nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) oder 48 Stunden (PCR-Test) gemäß § 6 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung ist.
  2. Musikschullehrkräfte:
    An der Musikschule tomatenklang gilt für künstlerischen oder musikalischen Unterricht analog der Regelungen für Berliner Schulen unabhängig von der Inzidenz eine Testpflicht zweimal pro Kalenderwoche für Lehrpersonen, sonstige Beschäftigte und alle Personen, die im regelmäßigen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sind. Für Lehrpersonen, die an einem Tag in der Woche unterrichten ist nur ein negativer Test zum Tag der Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung Pflicht.

III. RÄUMLICHE MASSNAHMEN

(1) Durch entsprechende Wegekonzepte wird sichergestellt, dass sich so wenige Personen wie möglich gleichzeitig auf den Fluren und Treppen befinden.

(2) Vorhandene Markierungen auf den Fußböden sind zu beachten.

(3) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt.

(4) Gruppenbildungen sind zu vermeiden; Anreize zu nicht zweckbestimmtem Aufenthalt dürfen nicht geboten werden.

(5) In Sanitär-/Toilettenräumen darf sich nur eine Person aufhalten.

(6) Eine Durchlüftung des Unterrichtsraumes muss spätestens alle 45 Minuten erfolgen. Empfohlen wird bei jedem Übergang von Unterrichtsstunden, den Gegebenheiten entsprechend, eine maximale Lüftung (größtmöglicher Luftaustausch). Begegnungen von Schülerinnen und Schülern beim Übergang von Unterrichtsstunden sind auf ein Minimum zu reduzieren.

(6) Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden zur Verfügung gestellt. Sämtliche Handkontaktflächen sind zu reinigen.

(7) Sofern möglich erfolgt eine Dauerlüftung mit permanent offenen Fenstern und Türen.

Unterrichtsangebote in Innenräumen: Es dürfen alle Unterrichtsformen wie Einzel-, Gruppen-, Band- und Ensembleunterricht sowie Veranstaltungen in Präsenz stattfinden. Chorangebote sind auf die Dauer von 60 Minuten zu beschränken. Die maximale Anzahl der Anwesenden ergibt sich aus der Raumgröße und den Abstandsregelungen. Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule tomatenklang sind die fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1-3 zu beachten.

Unterrichtsangebote im Freien: Für Unterrichtsangebote im Freien gilt die 3G-Regel nicht, sofern weniger als 100 Personen zeitglich anwesend sind.

IV. UMGANG MIT NOTEN, INSTRUMENTEN UND UNTERRICHTSSPEZIFISCHER AUSSTATTUNG

(1) Lehrperson und Schülerin/Schüler benötigen jeweils ein eigenes Notenexemplar mit eigenem Unterrichtsmaterial (Stifte, Notenpapier usw.).

(2) Wenn möglich, stimmen die Schülerinnen und Schüler ihr Instrument selbst. Wenn eine Lehrperson Schülerinstrumente berühren muss, gelten besondere Vorsichtsregeln. Das Instrument wird nicht von Hand zu Hand gereicht.

(3) Die Instrumente der Schülerinnen und Schüler sollen von den Lehrpersonen nicht mit der bloßen Hand berührt werden. Nach Möglichkeit sollen Handschuhe benutzt werden, wenn eine Berührung unumgänglich ist. Instrumente müssen fachgerecht gereinigt werden.

(4) Bei der Nutzung von Notenständern, Geräten (z.B. CD-Player), etc. durch verschiedene Personen, müssen diese nach der Unterrichtsstunde desinfiziert werden, spätestens am Ende des Unterrichtstages.

V. FACHSPEZIFISCHE MASSNAHMEN

Instrumentalunterricht allgemein

  • Einzelunterricht ist unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen (Abstand, Maske, Händewaschen, Lüften, Desinfizieren) erlaubt.
  • Jeder Schüler benutzt ausschließlich sein eigenes Instrument.
  • Auf Körperkontakt z.B. für Korrekturen der Haltung wird verzichtet.
  • Nach jeder Unterrichtseinheit wird der Raum für mindestens 5 Minuten bei geöffneter Tür und geöffnetem Fenster gelüftet.
  • Der nächste Schüler betritt den Raum erst, wenn der vorherige Schüler ihn verlassen hat und ausreichend gelüftet wurde.
  • Der Lehrer hält sich in der Zeit des Lüftens möglichst nicht im Unterrichtsraum auf.

Tasteninstrumente

  • Wenn am gleichen Instrument gespielt wird, darf dies nur mit Abstand, Maske und unter vorheriger Händedesinfektion möglichst nur in den Anfangs- und Endzeiten des Unterrichts geschehen. Sollte das Instrument mit Speichel benetzt sein, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, wenn eine Berührung unumgänglich ist.

Gesangsunterricht

  • Es muss auf ausreichendes und häufiges Lüften geachtet werden, möglichst alle 45 Minuten für mindestens 5 Minuten mit geöffnetem Fenster und geöffneter Tür.
  • Es soll beim Singen ein Mindestabstand von 2 m zu zueinander eingehalten werden.

Blasinstrumenten

  • Beim Unterricht wird neben regelmäßiger Stoßlüftung eine Dauerlüftung empfohlen.  Es wird ein Mindestabstand von 3-5 Metern empfohlen. Mindestens 3 Meter Abstand zwischen Personen sind einzuhalten.
  • Für die Entsorgung von Kondenswasser muss gesorgt werden. (z. B. Zeitungspapier in einer Plastiktüte entsorgen).
  • Die Weitergabe und wechselnde Nutzung von Blasinstrumenten ist nicht gestattet.
  • Wenn das Instrument mit Speichel benetzt ist, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, sofern eine Berührung des Instrumentes von Schülerinnen und Schülern unumgänglich ist.

Schlaginstrumente

  • Das wechselseitige Nutzen von Schlägeln und Anschlagmitteln ist ausdrücklich untersagt.

Zupfinstrumente

  • Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum verbleibenden Instrumenten müssen diese nach jeder
    Unterrichtsstunde desinfiziert werden.

Musikalische Früherziehung

  • Die Kurse und Gruppen beginnen ab dem 01.08.2021 mit reduzierter Teilnehmerzahl und werden baldmöglichst aufgefüllt.
  • Bei Bedarf wird die Unterrichtszeit zur Desinfektion der Materialien sowie Lüftung und Desinfektion (u.ä.) verkürzt.
  • Zwischen zwei Unterrichtsstunden, spätestens alle 45 Minuten, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen.
  • Eine kontinuierliche Belüftung durch vollständig geöffnete Fenster sollte, so das möglich ist, von Beginn des Unterrichts bis zum Ende andauern.
  • Die nötigen Mittel und Materialien zur Reinigung und Desinfektion nach jeder
    Unterrichtsstunde müssen vorhanden sein. Die Lehrkräfte sorgen ggf. nach Absprache selbständig für Desinfektionsmittel für Flächen und Hände.
  • Zur Einhaltung des Abstandsgebotes sitzen die Teilnehmer im Elternkreis/Kinderkreis mit 2 Metern Abstand voneinander an festgelegten Sitzplätzen (feste z.B. geklebte Markierungen)
  • Das pädagogisch-künstlerische Konzept sowie die Raumaufteilung der Unterrichtsstunden ist so zu konzipieren, dass der Abstand zwischen den Teilnehmenden und der Lehrkraft gewahrt ist:
  • (a) Es gibt feste (Sitz)plätze im Abstand von 2 Metern (mit Markierungen, Stühlen)
  • (b) Spiele, Lieder, Aktionen erfolgen vorwiegend am eigenen Platz. Die Kinder sollen von Anfang an hieran gewöhnt werden.
  • (c) Bei Bewegung durch den Raum ist unbedingt darauf zu achten, dass diese geregelt und im Abstand passiert.
  • (d) Die wechselseitige Benutzung von Gegenständen (Noten, Instrumenten, Material, o.ä.) ist untersagt.
  • (e) Essen und Trinken in den Gebäuden und Unterrichtsräumen sind nicht gestattet.
  • Während der Bring- und Abholsituation sollen die Kontakte minimiert werden.
  • Teilnehmende und Eltern sollen sich so kurz wie möglich im Flurbereich vor den Unterrichtsräumen aufhalten. Während des Unterrichts können die Eltern nicht im Musikschulgebäude warten. Sie sollen jedoch in der Nähe bleiben.
  • In der Musikalischen Früherziehung (MFE) ist eine Eingewöhnung durch ein Elternteil am Anfang einer neuen Gruppe notwendig. Diese Eingewöhnung ist nur mit einem Elternteil / einer gleichbleibenden Betreuungsperson aus demselben Haushalt möglich. Es dürfen keine weiteren Personen mit in die Gruppe kommen (z.B. Geschwister).
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