7Sep2021

Hygienkonzept – Kurzfassung 09/2021

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Die Testpflicht entfällt für Personen, die gemäß § 8 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung als geimpft oder genesen gelten, für im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestete Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und für Kinder unter 6 Jahren. Für Veranstaltungen im Freien bis 100 Teilnehmende gilt keine Testpflicht.

Die Testpflicht bleibt für Musikschullehrer:innen bestehen. Sie entfällt, wenn sie gemäß § 8 der aktuellen SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung als geimpft oder genesen gelten.

Beim Betreten der Gebäude und im Gebäude ist das korrekte Tragen einer medizinischen Maske für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Teilnehmenden an fest zugewiesenen Plätzen aufhalten und die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.

Eine Anwesenheitsdokumentation ist weiterhin erforderlich. Die Originallisten verbleiben bei der Lehrperson. Sie müssen nach Bedarf für die Behörde einsehbar sein und sind nach Ablauf von 2 Wochen zu vernichten.

Es dürfen alle Unterrichtsformen in Präsenz stattfinden.

Die maximale Anzahl der zeitgleich Anwesenden ergibt sich aus der Raumgröße und den Abstandsregelungen. Chorangebote sind auf die Dauer von 60 Minuten zu beschränken.

Für Unterrichtsangebote im Freien gelten die gleichen Regeln wie für Unterrichtsangebote in Innenräumen.

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